RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §75;

Rechtssatz

Dadurch, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (nach § 74 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 allerdings mit Ausnahme der Personen, die die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen), wird die Grenze zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090) nicht verändert (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040338.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten