RS Vwgh 1993/7/8 92/01/0715

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Verhängung des Ausreiseverbotes und die Aufforderung, sich zur "Revolutionsstaatsanwaltschaft zur Klärung der Angelegenheit" zu begeben (anläßlich einer Hausdurchsuchung wurde beim Asylwerber regimefeindliche Literatur vorgefunden, was im Heimatland einen strafbaren Tatbestand darstellt), kann noch nicht als Verfolgungshandlung im Sinn der Genfer Konvention angesehen werden, zumal der Asylwerber nicht einmal in diesem Zusammenhang drohende weitere Maßnahmen im Falle der Befolgung dieser Vorladung dargetan hat, die einen Aufenthalt in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätten. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010715.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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