RS VwGH Erkenntnis 1993/07/08 92/01/1009

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Nachstehende genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 8.7.1993 92/01/1023 Rechtssatz

Durch die Nichteinhaltung der im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften - wobei es sich um allgemeine Beschränkungen handelt, denen nicht nur Christinnen unterworfen sind - stellen sich die damit verbundenen Maßnahmen (Peitschenhiebe und Haft) gegen die Asylwerberin (armenische Christin) nicht als konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus einem der in der Konvention genannten Gründen dar, insbesondere auch nicht aus dem der Religion dar (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0460).

Im RIS seit
11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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