RS Vwgh 1993/7/8 92/01/0603

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

VwRallg;
WTBO §29 Abs2 Z13 idF 1991/340;
WTBONov 1991;
WTKG §2 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Fehlen von Übergangsbestimmungen in einer Gesetzesnovelle kann keinesfalls zwingend auf eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen werden. Vielmehr folgt aus dem Fehlen von Übergangsbestimmungen lediglich, daß mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesnovelle die neue Rechtslage anzuwenden ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Dies bedeutet, daß eine bereits bestehende Wirtschaftstreuhandgesellschaft, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes besteht, seit Inkrafttreten der WTBONov 1991, BGBl 340, gemäß § 29 Abs 2 Z 13 WTBO verpflichtet ist, diese Bezeichnung ihrer Firma beizufügen. Die Verpflichtung zur Anpassung des Firmenwortlautes an die geänderte Gesetzeslage trifft die Wirtschaftstreuhandgesellschaft selbst, wobei die beharrliche Nichtbefolgung des gesetzlichen Anpassungsbefehles allenfalls von der belangten Behörde zum Anlaß disziplinärer Maßnahmen genommen werden könnte. Gegenteiliges kann weder § 20 Abs 1 WTBO noch den Bestimmungen des § 2 Abs 4 WTKG entnommen werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zwar berufen, juristische Personen und Personengemeinschaften als zur Berufsausübung befugt anzuerkennen und in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen, nicht aber dazu, den Firmenwortlaut ihrer Mitglieder zu ändern, verbindlich festzulegen oder auszusprechen, daß eine Änderung oder Berichtigung des Firmenwortlautes durch das Mitglied zu erfolgen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010603.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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