RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0022

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Angaben nach § 26 Abs 1 KJBG 1987 müssen allesamt in EINEM Verzeichnis enthalten sein, wobei es zulässig ist, in dieses Verzeichnis darüber hinaus auch noch andere Angaben aufzunehmen (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0222). Eine Aufteilung der im § 26 Abs 1 KJBG 1987 vorgeschriebenen Angaben auf mehrere Schriftstücke entbehrt hingegen der rechtlichen Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180022.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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