RS Vwgh 1993/7/8 93/01/0544

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 1991 wird Fremden, die bereits in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, einen Asylantrag gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde, kein Asyl gewährt. Daraus folgt, daß dem - erst nach Abweisung des Asylantrages in der Schweiz - in Österreich gestellten Asylantrag der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010544.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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