RS Vwgh 1993/7/8 93/18/0208

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1718/67 B 21. Mai 1969 VwSlg 7572 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Die gemäß § 28 Abs 1 Z 7 VwGG 1965 in der Beschwerde geforderte Angabe besitzt in dem Sinne selbständige prozessuale Bedeutung, daß der VwGH, solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist sich einerseits auf sie allein zu stützen vermag, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen, andererseits die Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG annehmen darf, wenn diese Angabe, obwohl ein diesbezüglicher Mängelerhebungsauftrag seitens des VwGH vorlag, unterlassen worden ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180208.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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