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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1718/67 B 21. Mai 1969 VwSlg 7572 A/1969 RS 3Stammrechtssatz
Die gemäß § 28 Abs 1 Z 7 VwGG 1965 in der Beschwerde geforderte Angabe besitzt in dem Sinne selbständige prozessuale Bedeutung, daß der VwGH, solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist sich einerseits auf sie allein zu stützen vermag, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen, andererseits die Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG annehmen darf, wenn diese Angabe, obwohl ein diesbezüglicher Mängelerhebungsauftrag seitens des VwGH vorlag, unterlassen worden ist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180208.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010