RS Vwgh 1993/7/14 93/03/0040

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0041

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der gewisse Arbeitsbereiche dem Kanzleipersonal bzw. dem Rechtsanwaltsanwärter, mögen diese auch geschult und verläßlich sein, zur selbständigen Durchführung (dies auch in seiner Abwesenheit, sei es durch Krankheit, Urlaub etc.) überläßt, ohne Vorkehrungen zu treffen, damit aller Voraussicht nach Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen ausgeschlossen bleiben, verstößt gegen die ihm insoweit obliegende Sorgepflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030040.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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