RS Vwgh 1993/7/14 92/03/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 StVO enthält bloß ein relatives Gebot, rechts zu fahren. Das Gesetz stellt dies einerseits unter die positive Bedingung der Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und andererseits unter die negative Bedingung der Möglichkeit, dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen zu tun (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030080.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten