RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0304 E 4. Oktober 1983 VwSlg 5815 F/1983 RS 5

Stammrechtssatz

Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit nicht bereits dann, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher "Methoden" bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, und/oder der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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