RS Vwgh 1993/7/21 92/13/0056

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit verbundenen Ausgaben angestrebt werden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 23 EStG 1972, Randziffer 11). Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist es hingegen nicht erforderlich, daß die Möglichkeit von Verlusten besteht (gegenständlich Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewinnerzielungsabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130056.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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