RS Vwgh 1993/7/21 91/13/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0217 E 17. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Werden schriftliche Unterlagen FÜR eine Vortragstätigkeit verfaßt, so liegt primär nicht eine schriftstellerische Tätigkeit vor, sondern steht die Vortragstätigkeit im Vordergrund der erbrachten Leistung, für die die Erstellung der Skripten eine zwar wichtige, jedoch nur unterstützende Tätigkeit darstellt.

Schlagworte

WIFI-Vortragender Vortragstätigkeit Skriptenhonorar Schriftsteller

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130098.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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