RS Vfgh 1986/12/3 B930/85

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3
MRK Art3
MRK Art5 Abs2
PersFrSchG §4
StGG Art8
EGVG ArtIX Abs1 Z1
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs2
VStG §35
VStG §36 Abs1

Rechtssatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme der Begehung einer schweren Körperverletzung; enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegeben; Festnahme durch §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 und anschließende Anhaltung durch §177 Abs2 StPO gedeckt; Einvernahme eines (während der Nacht) Verhafteten hat in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; das Anlegen von Handschellen rechtfertigende Situation; Abnahme der Handschellen sogleich im Zeitpunkt der Unterbringung in Hafträumen; keine Verletzung des Art3 MRK; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des Abtretungsantrages

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; zum Tatbild der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG; vertretbare Annahme einer solchen Ordnungsstörung; Festnahme in §35 litc, anschließende Anhaltung in §36 VStG gedeckt; kein Verstoß gegen Art3 MRK durch Vornahme einer Leibesvisitation; in diesem Punkt Abtretung der Beschwerde an den VwGH, im übrigen Umfang Abweisung des Abtretungsantrages

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Ordnungsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B930.1985

Dokumentnummer

JFR_10138797_85B00930_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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