RS Vwgh 1993/7/27 AW 93/04/0034

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 93/04/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 86/04/0033 B 29. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 - Ein im Rahmen eines amtwegigen Verfahrens nach § 79 GewO 1973 ergangener angefochtener Bescheid, mit dem die Bescheide der Vorinstanzen behoben wurden, ist als solcher einem Vollzug nicht zugänglich. Andere Folgen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides aber, die nicht aus dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches ergehen, können aber die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zur Folge haben (Hinweis auf B 22.4.1985, AW 85/12/0007).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040034.A02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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