RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV §1 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/30 92/14/0044 3 (Es handelt sich um einen Komplex von Regel-Ausnahmen-Gegenausnahmen).

Stammrechtssatz

Die Worte "Vermutung" und "Widerlegung" in der LiebhabereiV sind "untechnisch" zu verstehen, nicht als Beweislastverteilung. Die amtswegige Ermittlungspflicht hat für die mit diesen Ausdrücken umschriebenen Tatbestände Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140036.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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