RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0041

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/01/26 92/14/0102 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140041.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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