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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Straßenkehrmaschine, ohne daß Einnahmen erzielt werden, nur für die Trägerkörperschaft (Gemeinde) verwendet, und zwar überwiegend zur Reinigung von Gemeindestraßen und Gemeindeplätzen (reiner Hoheitsbereich) und nur fallweise zur Reinigung von Kanaleinlaufschächten (Unternehmensbereich der Gemeinde), so fehlt es der Gemeinde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Straßenkehrmaschine an der Unternehmereigenschaft. Nur eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, mag auch die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlen, begründet nämlich gemäß § 2 Abs 1 UStG 1972 Unternehmereigenschaft, von welcher Voraussetzung § 2 Abs 3 UStG 1972 für Körperschaften öffentlichen Rechts hinsichtlich ihrer Betriebe gewerblicher Art keine Ausnahme macht. Ein ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke arbeitender Betrieb ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140107.X01Im RIS seit
20.11.2000