RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0107

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Wird eine Straßenkehrmaschine, ohne daß Einnahmen erzielt werden, nur für die Trägerkörperschaft (Gemeinde) verwendet, und zwar überwiegend zur Reinigung von Gemeindestraßen und Gemeindeplätzen (reiner Hoheitsbereich) und nur fallweise zur Reinigung von Kanaleinlaufschächten (Unternehmensbereich der Gemeinde), so fehlt es der Gemeinde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Straßenkehrmaschine an der Unternehmereigenschaft. Nur eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, mag auch die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlen, begründet nämlich gemäß § 2 Abs 1 UStG 1972 Unternehmereigenschaft, von welcher Voraussetzung § 2 Abs 3 UStG 1972 für Körperschaften öffentlichen Rechts hinsichtlich ihrer Betriebe gewerblicher Art keine Ausnahme macht. Ein ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke arbeitender Betrieb ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140107.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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