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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs1;Rechtssatz
Ob Vorsatz in der vom Gesetz geforderten Erscheinungsform vorliegt, ist sachverhaltsbezogen von inneren Vorgängen in der Person des Täters abhängig, auf die aus nach außen in Erscheinung getretenen Umständen geschlossen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140063.X01Im RIS seit
20.11.2000