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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0128 Besprechung in: ÖStZ 1996, S 222 - 225; Kritik von FerchHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0445/79 E 25. März 1981 VwSlg 5566 F/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Ausschüttungsbegünstigung des § 22 Abs 2 KStG 1966 ist auch insoweit anwendbar, als die ausgeschütteten Mittel aus vorangegangenen Gesellschaftereinlagen stammen. Das sogenannte "Schütt aus - Hol zurück- Verfahren" stellt keine ungewöhnliche Vorgangsweise dar und wird auch nicht nur aus steuerlichen Gründen praktiziert (Bilanzoptik, Dividendenpolitik, kurzfristige Liquiditätsverbesserung etc) In diesem Verfahren kann daher nicht von vorneherein ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO erblickt werden (Hinweis E 12.4.1978, 314/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140127.X01Im RIS seit
03.04.2001