RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0106

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 lite;
BewG 1955 §3;
HGB §161 Abs1;
HGB §162 Abs1;
HGB §176;

Rechtssatz

Die allfällige Haftung der mit ihrer Hafteinlage in das Firmenbuch zum Bewertungsstichtag noch nicht eingetragenen Kommanditisten gegenüber gutgläubigen Gesellschaftsgläubigern ist für die Höhe des dem Kommanditisten zuzurechnenden negativen Einheitswertes des Betriebsvermögens bedeutungslos, weil sich aus der Haftung keine Nachschußpflicht der Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto ergibt. Für diese kommt es nämlich ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern an. Anders läge der Fall nur dann, wenn der betreffende Kommanditist zum Stichtag ernsthaft (mit hoher Wahrscheinlichkeit) mit der Inanspruchnahme aus der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 176 HGB hätte rechnen müssen, ohne gleichzeitig mit der dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Vergütung aus dem Einstehenmüssen für eine fremde Schuld rechnen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140106.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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