RS Vwgh 1993/8/5 93/14/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/2, S 133-135;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 91/16/0129 3 (Dies trifft in der Regel auf Zeugenbeweise über Beobachtungen zu, die Jahre zurückliegen und ein Thema betreffen, das in einer Vielzahl von einzelnen Daten besteht, die für die Bemessung der Abgaben relevant sind, weil dergleichen nach der Lebenserfahrung nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar erhalten zu bleiben pflegt.)

Stammrechtssatz

Um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) "vorgreifenden" Beweiswürdigung nicht auszusetzen, andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf vom Beweisthema erfaßte Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes MIT BESTIMMTHEIT AUSSCHLIEßEN oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein UNZWEIFELHAFTEN Gegebenheiten zufolge mit GEWIßHEIT zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben sohin nicht "wesentlich" sein können

(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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