RS Vwgh 1993/8/11 93/13/0131

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erging der angefochtene Bescheid an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich ohne Hinweis auf ein zum Beschwerdeführer bestehendes Vertretungsverhältnis und sprach er über eine Berufung des Beschwerdeführervertreters ab, ist der Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat, sodaß eine ihm zurechenbare Berufung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht erledigt werden konnte. Eine dennoch im Vollmachtsnamen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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