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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Erging der angefochtene Bescheid an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich ohne Hinweis auf ein zum Beschwerdeführer bestehendes Vertretungsverhältnis und sprach er über eine Berufung des Beschwerdeführervertreters ab, ist der Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat, sodaß eine ihm zurechenbare Berufung durch den angefochtenen Bescheid auch nicht erledigt werden konnte. Eine dennoch im Vollmachtsnamen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130131.X01Im RIS seit
20.11.2000