RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0150

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/18 90/14/0004 5

Stammrechtssatz

Hat eine Eigenverwertung von Urheberrechten durch den Abgabepflichtigen im Zuge anderer Arbeiten stattgefunden, so sind auch in einem solchen Fall Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten nur dann gegeben, wenn überhaupt eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Diese Frage ist nur dann zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006, VwSlg 6034 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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