RS Vwgh 1993/8/11 92/14/0144

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §68;

Rechtssatz

Die Verfahrenshilfe ist auf Grund der Angaben im Vermögensbekenntnis zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer danach außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und seine Familie die Prozeßkosten zu bestreiten. Im Hinblick auf die Befristung der Beschwerde müssen dem Beschwerdeführer diese Kosten ohne die erwähnte Beeinträchtigung - ungeachtet der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den Verfahrenshilfeantrag - innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X04

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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