RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0159

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0003 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden stehenden Aufwendungen ungeachtet allfälliger betrieblicher Beweggründe von den steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Eine Prüfung im Einzelfall, welches Ausmaß das betriebliche Interesse an der Bewirtung der Geschäftsfreunde hatte, erübrigt sich daher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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