RS Vfgh 1986/12/9 B70/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
AVG §64
FremdenpolizeiG §5 Abs1
FremdenpolizeiG §13
MRK Art5 PaßG §40 Abs2
StGG Art8 VfGG §88
VStG §24
VStG §35 litb, §35 litc

Rechtssatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; StGG Art8; MRK Art5; auf §35 litb und c VStG 1950 gestützte Festnahme; zunächst folgende Anhaltung; nach Verkündung des Straferkenntnisses betreffend Übertretung nach PaßG und MeldeG weitere Anhaltung; kein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr; §35 litc VStG 1950 ist bei einem unerlaubten Aufenthalt in Österreich und einem Unterlassen der Abmeldung (im Regelfall) nicht anwendbar; kein gültiger Berufungsverzicht bezüglich Straferkenntnis - Strafe nicht rechtskräftig verhängt; vor Eintritt der Rechtskraft darf eine Verwaltungsstrafe nicht vollstreckt werden; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und darauffolgende Anhaltung

Art144 Abs1 B-VG; (weitere) Anhaltung der Bf. ab Zustellung des nach Aufenthaltsverbot erlassenen Schubhaftbescheides - Maßnahme, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (Verhängung des Aufenthaltsverbotes und der Schubhaft) dient; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Entscheidungstexte

Schlagworte

Paßwesen, Verwaltungsstrafrecht Vollzug, Verwaltungsstrafrecht Berufung, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsverbot, Festnehmung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B70.1986

Dokumentnummer

JFR_10138791_86B00070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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