RS Vwgh 1993/8/11 92/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §68;

Rechtssatz

Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im Zeitpunkt ihrer Bewilligung (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 502).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X01

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten