RS Vwgh 1993/8/11 92/14/0144

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §68;

Rechtssatz

Der Verfahrenshilfewerber muß notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 489).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X05

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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