RS Vwgh 1993/8/11 92/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61;
ZPO §68;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist von den Angaben im Vermögensbekenntnis auszugehen, wenn dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt sind (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 497) und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlaß besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X03

Im RIS seit

26.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten