RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0159

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) iSd § 7 Abs 1 EStG 1972 kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern ist die AfA idR ausgeschlossen, solange das Wirtschaftsgut nicht fertiggestellt ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg2, Seite 199f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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