RS Vwgh 1993/8/11 92/13/0096

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 3

Stammrechtssatz

Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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