RS Vfgh 1986/12/9 G83/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6120 Feldschutz, Landeskulturwachen

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art140 Abs3 zweiter Satz
Bgld FeldschutzG §57 Abs4

Beachte

Kundmachung am 27. Feber 1987, LGBl. für das Bgld. 15/1987

Rechtssatz

Bgld. FeldschutzG, LGBl. 65/1933 idF LGBl. 23/1965; Regelungen über Pflanzabstände von der Grundgrenze gehören - wenn sie in einer Weise gestaltet sind, die als Regelung des Verhältnisses der Nachbarn unter sich angesehen werden müssen - zum Zivilrechtswesen; daran ändert das (zusätzliche) Vorliegen einer Strafsanktion nichts (Hinweis auf VfSlg. 10392/1985); Normierung der Einhaltung solcher Mindestabstände fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn die Norm das öffentliche Interesse ohne Bezugnahme auf das Verhältnis der Nachbarn zur Geltung bringt; §57 Abs4 ist dem Zivilrechtswesen zuzurechnen - Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers, diese Regelung zu treffen; Aufhebung der Bestimmung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Landwirtschaft, Landwirtschaftsrecht, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G83.1986

Dokumentnummer

JFR_10138791_86G00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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