RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0058

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AllgGAG 1930 §5 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 litc;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
VermG 1968 §7a Abs1;
VermG 1968 §7a Abs2;
VermG 1968 §8 Z1;

Rechtssatz

Maßgebend dafür, ob Abstandsflächen "auf dem Grundstück selbst" liegen, müssen (denknotwendig) jene Grundgrenzen sein, die im Grenzkataster enthalten sind, dient dieser doch gemäß § 8 Abs 1 VermG "zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke". Der Begriff des Baugrundstückes iSd § 2 lit c Vlbg BauG ist daher notwendigerweise iSd § 7a Abs 1 VermG, wonach ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde ist, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist und nach dem Inkrafttreten des VermG durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet wurde, zu verstehen. Wenn daher der anzuwendende Flächenwidmungsplan der Gemeinde von "gewidmeten Grundstücken" spricht, dann sind damit Grundstücke im dargelegten Sinne gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060058.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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