RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0078

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Es muß entweder im Titelbescheid oder spätestens in der Androhung nach § 5 Abs 2 VVG bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte eine Leistungsfrist (hier in Ansehung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens) gesetzt werden (Hinweis E 17.12.1984, 84/11/0129, 0184).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060078.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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