VerfGG §88; Ein Kostenzuspruch kommt im Falle der Ablehnung, eine Beschwerde zu behandeln, nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9466/1982)VerfGG §88; Ein Kostenzuspruch kommt im Falle der Ablehnung, eine Beschwerde zu behandeln, nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 9466/1982)