RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §2 litc;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §12 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs1;

Rechtssatz

Werden von einem Grundstück, das aufgrund einer abweichenden Widmung im Flächenwidmungsplan für Grundstücke, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplan bestehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, als Mischgebiet für Bauwerke für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude gilt, Grundflächen, zu eigenen Grundstücken abgetrennt, so gilt diese abweichende Widmung nur für diese Grundstücke, nicht aber auch für die an dieses Grundstück (nunmehr) angrenzenden oder es umgebenden Grundstücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060058.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten