RS Vwgh 1993/8/31 AW 93/05/0059

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Veröffentlicht am 31.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §32;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AWG - Der Bf wurde wegen Übertretung des § 17 Abs 2 iVm § 39 Abs 1 lit b Z 12 AWG 1990 bestraft. Er meint, die allfällige Rechtskraft des Verwaltungsstraferkenntnisses sei für einen auf den gleichen tatsächlichen Sachverhalt und rechtlichen Tatbestand gestützten noch nicht rechtskräftigen Behandlungsauftrag präjudiziell. Daß durch das Straferkenntnis eine Vorfrage im Administrativverfahren bindend entschieden wäre, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 32 AWG sieht nämlich als Voraussetzung eines Behandlungsauftrages keineswegs vor, daß zunächst eine Bestrafung iSd § 39 Abs 1 AWG erfolgen müsse, damit mit einem Behandlungsauftrag vorgegangen werden könne. Von einer Reihe von Vollzugsakten, wonach der vorangehende Akt eine Voraussetzung des folgenden bildet und somit für diesen verbindlich sei (E 7f zu § 30 VwGG in Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) kann somit keine Rede sein.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Schifffahrt Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050059.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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