TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 V24/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15 Abs2
VfGG §17 Abs1 und Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §57

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 26. März 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. April 2004, beantragen die anwaltlich nicht vertretenen Einschreiter die Aufhebung des §21 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999.

2. Mit hg. Verfügung vom 21. April 2004, den Einschreitern jeweils am 26. April 2004 zu eigenen Handen zugestellt, erging an die Einschreiter die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen die fehlende Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß §75 ZPO, §35 VfGG 1953 sowie die Mangelhaftigkeit weiterer Formalvorschriften nach §§15 Abs2, 17 Abs1 und 57 VfGG zu beheben.

Da die Einschreiter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen sind, war die Eingabe zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V24.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04V00024_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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