Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0128 2(Gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 in der ab dem Jahr 1984 geltenden Fassung ist Liebhaberei hingegen nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehen.)Stammrechtssatz
Ist einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen, so ergeben sich regelmäßig auch entsprechende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. So gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 die erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit steuerlicher Liebhaberei stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, was den Ausschluß des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140025.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011