RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0128 2(Gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 in der ab dem Jahr 1984 geltenden Fassung ist Liebhaberei hingegen nicht als unternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehen.)

Stammrechtssatz

Ist einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen, so ergeben sich regelmäßig auch entsprechende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. So gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 die erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit steuerlicher Liebhaberei stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, was den Ausschluß des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140025.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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