RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0052

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Bei einem geschlossenen Verlustzeitraum von acht Jahren müßten besondere Umstände vorliegen, um dennoch vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen zu können (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0048, VwSlg 5952 F/1985). Änderungen der Ertragslage, die nach Meinung des Abgabepflichtigen als unternehmerisches Risiko anzusehen seien, stellen keine solchen besonderen Umstände dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140052.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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