RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 10

Stammrechtssatz

Als Einkunftsquelle stellt sich eine Vermietung und Verpachtung nur dar, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. Abschließend und mit Sicherheit läßt sich die Frage, ob auf Dauer gesehen ein Einnahmenüberschuß erzielt und eine Vermietung und Verpachtung daher als Quelle von (positiven) Einkünften gewertet werden kann, erst nach Beendigung der Vermietungstätigkeit beurteilen. Bei dieser Gesamtschau wäre eine Vermietung und Verpachtung, bei der hohe "Verluste" (Werbungskostenüberschuß) eines Jahres "Gewinne" (Einnahmenüberschüsse) folgender Jahre nicht ausgleichen, keine Quelle von (positiven) Einkünften. Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau ließe jedoch in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommenssteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Daher ist auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei zulässig, in der Mehrzahl der Fälle anhand eines längeren Beobachtungszeitraumes (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 5 bis 8 Jahren). Da mit fortschreitender Zeit die Prognosen über eine Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung immer unsicherer werden, ist auch die Forderung gerechtfertigt, die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, müsse in absehbarer Zeit feststehen (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140025.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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