RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
GmbHG §25;
GmbHG §61 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für die Gesellschaftsschulden einzustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140063.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten