RS Vwgh 1993/9/7 90/14/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z2 litb;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0196

Rechtssatz

Einrichtungsgegenstände, die eine GmbH ihrem Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, dienen nicht überwiegend Zwecken des Unternehmens der GmbH. Damit stellt deren Anschaffung eine Lieferung dar, die gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 nicht als für das Unternehmen der GmbH ausgeführt gilt. Die GmbH war somit weder berechtigt, aus der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände Vorsteuer abzuziehen, noch war sie verpflichtet, deren Zurverfügungstellung an den Gesellschafter als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 zu versteuern (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch, Auflage 5, § 1 Anmerkungen 19 und 22 sowie § 12 Anmerkung 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140195.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten