RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0996

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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L46108 Tierhaltung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §383;
ABGB §384;
TierschutzG Vlbg 1982 §5;

Rechtssatz

Da die gegenständlichen Tiere (hier in einem Kinderzoo) zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" iSd § 5 Vlbg TierschutzG 1982 zu gelten. Eine aufgrund der Lehre zu den § 383, § 384 ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125) würde zu keinem anderen Ergebnis führen, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Bf kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010996.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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