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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Allein die Behauptung, daß sich der Asylwerber wegen der tristen wirtschaftlichen Lage regimekritisch geäußert habe und deswegen kurzfristig verhört und geschlagen worden sei, stellt noch keine Situation dar, die aus objektiver Sicht den weiteren Verbleib in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010811.X02Im RIS seit
20.11.2000