RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0811

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Allein die Behauptung, daß sich der Asylwerber wegen der tristen wirtschaftlichen Lage regimekritisch geäußert habe und deswegen kurzfristig verhört und geschlagen worden sei, stellt noch keine Situation dar, die aus objektiver Sicht den weiteren Verbleib in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010811.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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