RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0284

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Alle vom Asylwerber angeführten, bereits gegen ihn ergriffenen und noch drohenden Maßnahmen haben ihre Ursache ausschließlich darin, daß der Asylwerber sein Eigentum an einer Farm weiterhin beanspruchte und nicht bereit war, zu akzeptieren, daß es sich hiebei um staatliches Eigentum handelt. Damit hat er nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010284.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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