RS Vfgh 1986/12/11 B650/85

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1 / Verordnung
BDG 1979 §87
GehG 1956 §18
GehG 1956 §30a Abs2 und Abs3

Rechtssatz

GehG 1956; Versagung einer Mehrleistungszulage gemäß §18, weil eine Normalleistung des Bf. (Rechtsmittelreferent) iS des §18 nicht errechnet werden könne; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten oder hierfür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen; das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu dem den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht; keine Gleichheitsbedenken gegen §18; §18 ist einer Auslegung zugänglich - keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG; vertretbare (im Einklang mit der Judikatur des VwGH stehende) Auslegung des §18 - keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Mehrleistungszulage, Auslegung, Sachlichkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B650.1985

Dokumentnummer

JFR_10138789_85B00650_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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