RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0199

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Der Festnahme zweier Gesinnungsgenossen des Asylwerbers und seiner angeblichen Beobachtung durch den Geheimdienst kann nicht die Bedeutung von begründete Furcht vor Verfolgung nach sich ziehenden Maßnahmen beigemessen werden, weil auf Grund des langen Zeitaumes (nahezu zwei Jahre), der zwischen dieser Festnahme und der tatsächlichen Ausreise des Asylwerbers verstrichen ist und während dessen es dem Aslywerber möglich war, ohne Schwierigkeiten einen Reisepaß und ein Visum zu erlangen, die Furcht des Asylwerbers, ebenfalls festgenommen zu werden, mangels Vorliegens von Anzeichnen konkreter, gegen ihn gerichteter staatlicher Aktivitäten nicht als begründet angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010199.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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