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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Festnahme zweier Gesinnungsgenossen des Asylwerbers und seiner angeblichen Beobachtung durch den Geheimdienst kann nicht die Bedeutung von begründete Furcht vor Verfolgung nach sich ziehenden Maßnahmen beigemessen werden, weil auf Grund des langen Zeitaumes (nahezu zwei Jahre), der zwischen dieser Festnahme und der tatsächlichen Ausreise des Asylwerbers verstrichen ist und während dessen es dem Aslywerber möglich war, ohne Schwierigkeiten einen Reisepaß und ein Visum zu erlangen, die Furcht des Asylwerbers, ebenfalls festgenommen zu werden, mangels Vorliegens von Anzeichnen konkreter, gegen ihn gerichteter staatlicher Aktivitäten nicht als begründet angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010199.X03Im RIS seit
20.11.2000