RS Vwgh 1993/9/9 92/01/0852

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wie auch bei Fahrerflucht handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen von zur Hintanhaltung von Gefahren für Leib und Leben erlassenen Vorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010852.X03

Im RIS seit

25.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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