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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wie auch bei Fahrerflucht handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen von zur Hintanhaltung von Gefahren für Leib und Leben erlassenen Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010852.X03Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009