RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0705

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die vom Asylwerber angeführte, bereits gegen ihn ergriffenen und noch drohenden Maßnahmen hatten ihre Ursache ausschließlich darin, daß der Asylwerber verdächtigt wurde, gesetzwidrig einem Dritten Land zugestanden zu haben, das bereits im staatlichen Naturschutzgebiet gelegen war, wofür er sich auch gerichtlich verantworten sollte. Damit hat er nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der im § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten hätte. Bei seinem Hinweis, seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, da er "gesucht" werde, übersieht der Asylwerber, daß dies nicht ausreicht, sondern darunter nur solche Verfolgungsmaßnahmen fallen, die auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010705.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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